LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.11.2018
L 6 U 60/17
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; BKV Anlage 1 Nr. 4103;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 48/15

Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKVBeweismaßstab für die Feststellung einer Listen-BKGrundsatz der objektiven Beweislast

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2018 - Aktenzeichen L 6 U 60/17

DRsp Nr. 2019/4355

Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV Beweismaßstab für die Feststellung einer Listen-BK Grundsatz der objektiven Beweislast

1. Die Anerkennung einer BK Nr. 4103 erfordert, dass der Vollbeweis für das Vorliegen sowohl der schädigenden Einwirkungen als auch der Erkrankung Asbestose erbracht ist; dies muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. 2. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten, wenn er eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25. April 2017 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; BKV Anlage 1 Nr. 4103;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) Nr 4103 (Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura) streitig.