Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25. April 2017 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) Nr 4103 (Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura) streitig.
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