LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.11.2017
L 14 U 111/13
Normen:
SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 U 89/09

Feststellung einer BerufskrankheitVoraussetzungen für einen RücknahmeanspruchZugunstenverfahren zur Herstellung materieller Gerechtigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen L 14 U 111/13

DRsp Nr. 2018/12063

Feststellung einer Berufskrankheit Voraussetzungen für einen Rücknahmeanspruch Zugunstenverfahren zur Herstellung materieller Gerechtigkeit

1. Eine unrichtige Rechtsanwendung allein begründet keinen Rücknahmeanspruch; zusätzlich müssen Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sein. 2. Dabei ist die materielle Rechtslage, wie sie sich für den geltend gemachten Anspruch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt, für den Rücknahmeanspruch maßgebend. 3. Das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X dient ausschließlich der materiellen Gerechtigkeit und eine Rücknahmeverpflichtung besteht nach § 44 SGB X nicht schon dann, wenn der Verwaltungsakt nur irgendwie fehlerhaft war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § Zehntes Buch Sozialgesetzbuch () die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe), Nr. 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) der Anlage 1 zur (), hilfsweise die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit nach § Abs. der ().