Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § Zehntes Buch Sozialgesetzbuch () die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe), Nr. 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) der Anlage 1 zur (), hilfsweise die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit nach § Abs. der ().
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