Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer durch Tonerstaub bedingten allergischen Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 (BK 4301) und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 4302) streitig. Ferner macht die Klägerin Ansprüche auf Verletztenrente und Übergangsleistungen gemäß § 3 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) geltend.
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