LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2017
L 17 U 88/14
Normen:
Anl. 1 zur BKV Nr. 4301; Anl. 1 zur BKV Nr. 4302;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 222/09

Feststellung einer durch Tonerstaub bedingten allergischen Atemwegserkrankung als BerufskrankheitNachweis einer obstruktiven Atemwegserkrankung im VollbeweisAtemwegserkrankungen mit einem bestimmten Schweregrad

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 17 U 88/14

DRsp Nr. 2018/17485

Feststellung einer durch Tonerstaub bedingten allergischen Atemwegserkrankung als Berufskrankheit Nachweis einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Vollbeweis Atemwegserkrankungen mit einem bestimmten Schweregrad

1. Für die Feststellung einer BK 4301 bzw.BK 4302 wird vorausgesetzt, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung im Vollbeweis gesichert ist. 2. Da der Verordnungsgeber nur Atemwegserkrankungen mit einem bestimmten Schweregrad erfassen wollte, sind die Voraussetzungen für eine obstruktive Atemwegserkrankung zu verneinen, wenn keine Obstruktion vorhanden ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Anl. 1 zur BKV Nr. 4301; Anl. 1 zur BKV Nr. 4302;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer durch Tonerstaub bedingten allergischen Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 (BK 4301) und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 4302) streitig. Ferner macht die Klägerin Ansprüche auf Verletztenrente und Übergangsleistungen gemäß § 3 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) geltend.