LSG Hamburg - Urteil vom 28.09.2017
L 1 KR 110/16
Normen:
SGB V § 188 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1722/14

Feststellung einer KrankenversicherungspflichtVersicherungszwang und BeitragspflichtenWeiter gesetzgeberischer GestaltungsspielraumFunktion der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Hamburg, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 110/16

DRsp Nr. 2017/16083

Feststellung einer Krankenversicherungspflicht Versicherungszwang und Beitragspflichten Weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum Funktion der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Die Vorschrift des § 188 Abs. 4 SGB V ist verfassungsrechtlich unbedenklich; in welchem Umfang der Gesetzgeber Systeme der gesetzlichen Sozialversicherung bildet und ausgestaltet, unterliegt seinem Gestaltungsermessen. 2. Versicherungszwang und Beitragspflichten und damit eine Einschränkung von Freiheitsrechten sind insofern unvermeidlich. 3. Dieses findet seine rechtlichen Grenzen allein in der Verfassung und dort vor allem in den Grundrechten. 4. Die gesetzliche Krankenversicherung dient dem sozialen Schutz und der Absicherung vor den finanziellen Risiken von Erkrankungen. 5. Sie basiert auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen; der Gesetzgeber kann den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 188 Abs. 4;

Tatbestand: