LSG Hamburg - Urteil vom 22.08.2018
L 2 U 13/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 16/15

Feststellung einer weiteren Folge eines Arbeitsunfalls eines EishockeyspielersHaftungsausfüllende KausalitätEntstehen von länger andauernden Unfallfolgen

LSG Hamburg, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen L 2 U 13/16

DRsp Nr. 2018/12657

Feststellung einer weiteren Folge eines Arbeitsunfalls eines Eishockeyspielers Haftungsausfüllende Kausalität Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen

1. Voraussetzung eines Arbeitsunfalls ist, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und er deshalb "Versicherter" ist. 2. Die Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.3. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand:

Im Streit sind im Zusammenhang mit einem anerkannten Arbeitsunfall Ansprüche auf Feststellung einer weiteren Folge sowie auf Gewährung weiterer Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.