LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2023
L 15 U 59/22
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 656/19

Feststellung eines Arbeitsunfalls; Abgrenzung von unfallbedingten Gesundheitsschäden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen aus inneren Ursachen sowie zu absichtlichen Selbstschädigungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen L 15 U 59/22

DRsp Nr. 2024/2184

Feststellung eines Arbeitsunfalls; Abgrenzung von unfallbedingten Gesundheitsschäden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen aus inneren Ursachen sowie zu absichtlichen Selbstschädigungen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2022 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 verurteilt, das Ereignis vom 21.01.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.