LSG Thüringen - Urteil vom 11.05.2023
L 1 U 129/20
Normen:
SGG § 143; SGG § 151; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGB X § 31; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 1398/17

Feststellung eines Arbeitsunfalls bezüglich einer psychischen GesundheitsstörungHinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer unmittelbaren Folge eines Unfallereignisses im Sinne des SGB VIIDissoziative Bewegungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls

LSG Thüringen, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen L 1 U 129/20

DRsp Nr. 2023/10486

Feststellung eines Arbeitsunfalls bezüglich einer psychischen Gesundheitsstörung Hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer unmittelbaren Folge eines Unfallereignisses im Sinne des SGB VII Dissoziative Bewegungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls

1. Zur Abgrenzung der Diagnose einer spezifischen Phobie von einer dissoziativen Bewegungsstörung.2. Zur Nichtanerkennung einer dissoziativen Bewegungsstörung als unmittelbare Folge eines Unfallereignisses mangels Vorliegens der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.3. Jeder Verfahrensbeteiligte hat grundsätzlich - zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs - ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat (§§ 116 S 2, 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; § 62 SGG). Sachdienlichkeit im Sinne von § 116 S 2 SGG ist zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 151; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGB X § 31; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand