LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2018
L 6 U 441/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 100/17

Feststellung eines ArbeitsunfallsBergwanderung keine betriebliche GemeinschaftsveranstaltungSachlicher Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden VerrichtungHandlungstendenz des Versicherten als entscheidendes Kriterium

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen L 6 U 441/18

DRsp Nr. 2018/18035

Feststellung eines Arbeitsunfalls Bergwanderung keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung Sachlicher Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung Handlungstendenz des Versicherten als entscheidendes Kriterium

1. Der für die Feststellung eines Arbeitsunfalls erforderliche innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. 2. Für die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen ist der volle Nachweis erforderlich; insoweit muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. 3. Die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, ist ein entscheidendes Kriterium. Maßgeblich ist hier die kleinste zu beobachtende Handlungssequenz.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand