Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II.Die Klage gegen die Beigeladenen zu 2) wird abgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger bei seinem Sturz vom Apfelbaum am 05.04.2011 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
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