LSG Bayern - Urteil vom 18.10.2018
L 7 U 36/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 267/12

Feststellung eines ArbeitsunfallsEhrenamtliche Tätigkeit für einen VereinVersicherung als Wie-BeschäftigterPersönliche Motivation für die Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen L 7 U 36/14

DRsp Nr. 2018/18447

Feststellung eines Arbeitsunfalls Ehrenamtliche Tätigkeit für einen Verein Versicherung als Wie-Beschäftigter Persönliche Motivation für die Tätigkeit

1. Für eine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII muss nicht nur die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich gewesen sein, sondern notwendig ist zudem, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des Anderen besorgen, also fremdtätig tätig sein wollte.2. Ein Eigeninteresse steht einer Fremdbestimmung entgegen, selbst wenn keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne vorliegt.3. Von der Handlungstendenz ist die persönliche Motivation für die Tätigkeit abzugrenzen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klage gegen die Beigeladenen zu 2) wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger bei seinem Sturz vom Apfelbaum am 05.04.2011 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.