LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.08.2018
L 3 U 184/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 94/16

Feststellung eines ArbeitsunfallsHaftungsbegründende Kausalität

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 3 U 184/16

DRsp Nr. 2019/907

Feststellung eines Arbeitsunfalls Haftungsbegründende Kausalität

Mangels Unfallkausalität liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn der Versicherte bei einem Betriebsweg gleichzeitig seinen Hund ausführt und dabei vom Hund umgerissen wird und stürzt.

Die Feststellung eines Arbeitsunfalls setzt regelmäßig voraus, dass eine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.