Das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. September 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2017 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 zurückzunehmen und das Ereignis vom 5. März 2012 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 5. März 2012 als Arbeitsunfall festzustellen ist.
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