LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2021
L 21 U 213/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 25/17

Feststellung eines ArbeitsunfallsUnfallkausalität und haftungsbegründende KausalitätEigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen WeisungenSonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer (vorliegend verneint)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen L 21 U 213/18

DRsp Nr. 2022/11871

Feststellung eines Arbeitsunfalls Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität Eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer (vorliegend verneint)

Für eine versicherte "Wie-Beschäftigung" müssen hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und es darf keine Sonderbeziehung bestehen, die der wesentliche Grund für die Handlung war – hier bejaht für eine Tätigkeit als Solarberater in einem fremden Unternehmen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. September 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2017 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2013 zurückzunehmen und das Ereignis vom 5. März 2012 als Arbeitsunfall festzustellen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 5. März 2012 als Arbeitsunfall festzustellen ist.