LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.03.2018
L 13 SB 28/17
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 229 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 119 SB 265/14

Feststellung eines GdBZuerkennung des Merkzeichens GBehinderung als Ursache der beeinträchtigten BewegungsfähigkeitEinschränkung des Gehvermögens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 13 SB 28/17

DRsp Nr. 2019/15341

Feststellung eines GdB Zuerkennung des Merkzeichens G Behinderung als Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit Einschränkung des Gehvermögens

Im Rahmen der Zuerkennung des Merkzeichens G muss Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss dessen Gehvermögen einschränken (doppelte Kausalität).

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2016 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 27. August 2013 und vom 8. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab dem 6. November 2017 einen GdB von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 229 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellen Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G und B.