LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.09.2023
L 13 SB 123/22
Normen:
SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 164/17

Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 statt bislang 70 sowie des Merkzeichens RF

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2023 - Aktenzeichen L 13 SB 123/22

DRsp Nr. 2024/2362

Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 statt bislang 70 sowie des Merkzeichens RF

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 statt bislang 70 sowie des Merkzeichens RF.

Der 1961 geborene Kläger erlitt im Alter von 19 Jahren einen schweren Motorradunfall, nachdem er gemäß einem Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. G. vom 27. November 1989 zuvor eine unproblematische Kindheit durchlebt und kurz zuvor das Abitur abgelegt hatte. Ein nachfolgend aufgenommenes Physikstudium betrieb der Kläger mehrere Jahre, schloss es aber nicht ab. Er hatte zu dieser Zeit auch eine mehrjährige Beziehung zu einer Freundin, die ihn nach seinen Angaben nach vier Jahren verließ. Anschließend studierte er ab 1987 Geologie, brach aber auch diesen Studiengang ab. Er hatte nach der Anamnese jenes Gutachtens in den vorausgegangenen acht Jahren vor 1989 zweimal für kurze Zeit Freundinnen. Geblieben sei jedoch eigentlich nur noch ein guter Bekannter. Er plane viel, bastele viel, lese viel Zeitschriften und interessiere sich eigentlich für alle Naturwissenschaften.