LSG Hamburg - Urteil vom 20.07.2023
L 3 SB 31/20
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 152; SGB IX § 156; SGB I § 30 Abs. 1; SGB I § 37 S. 1; AEUV Art. 18;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 692/17

Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht nach einer Wohnsitznahme im AuslandAnforderungen an die Anwendbarkeit des sogenannten TerritorialitätsprinzipsDarlegung konkreter inhaltlicher Rechtsvorteile

LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen L 3 SB 31/20

DRsp Nr. 2023/16138

Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht nach einer Wohnsitznahme im Ausland Anforderungen an die Anwendbarkeit des sogenannten Territorialitätsprinzips Darlegung konkreter inhaltlicher Rechtsvorteile

1. Nach einer Wohnsitznahme im Ausland genügt es für einen Anspruch auf Feststellung einer Behinderung und des GdB, wenn dem behinderten Menschen aus der Feststellung des GdB im Bundesgebiet konkrete Vergünstigungen erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen – hier verneint bei der fehlenden Darlegung konkreter inhaltlicher Rechtsvorteile nach einer Wohnsitznahme in Polen. 2. Im sogenannten Territorialitätsprinzip des deutschen Schwerbehindertenrechts liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 152; SGB IX § 156; SGB I § 30 Abs. 1; SGB I § 37 S. 1; AEUV Art. 18;

Tatbestand

Strittig ist zwischen den Beteiligten ein Grad der Behinderung von mehr als 40.