LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.11.2021
L 2 SB 78/20
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69 Abs. 3; SGB IX a.F. § 70 Abs. 2; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB IX § 153 Abs. 2; VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. c); VersMedV Teil B Nr. 8.7; VersMedV Teil B Nr. 18.9;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 SB 53/17

Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IXAnforderungen an die Ermittlung des Gesamt-GdB im Falle eines Schlaf-Apnoe-Syndroms bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2021 - Aktenzeichen L 2 SB 78/20

DRsp Nr. 2022/55

Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IX Anforderungen an die Ermittlung des Gesamt-GdB im Falle eines Schlaf-Apnoe-Syndroms bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung

Auch die mangelnde Durchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung aus psychischen Gründen kann die Bewertung eines Schlaf-Apnoe-Syndroms mit einen GdB von 50 bedingen. Ist eine Panikreaktion beim nächtlichen Tragen einer Gesichtsmaske, die auch in anderen, vergleichbaren Situationen auftritt, sicher ärztlich bestätigt, ist eine Bewertung mit einem GdB von 50 vorzunehmen, wenn eine Überdruckbeatmung medizinisch indiziert ist und alternative Behandlungsmethoden, wie das Tragen einer Unterkieferprotrusionschiene, nicht durchführbar sind. Die mögliche zukünftige Minderung der Auswirkungen einer Behinderung durch deutliche Gewichtsreduktion kann der aktuellen GdB-Bewertung nicht entgegenhalten werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. September 2020 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 verurteilt, dem Kläger ab 15. Oktober 2016 einen GdB von 50 zuzuerkennen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: