LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2018
L 18 SB 111/17
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 229 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 666/16

Feststellung eines Grades der Behinderung und Voraussetzungen des Merkzeichens aGBemessung des GdB als tatrichterliche AufgabeAuswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben der GesellschaftErhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 18 SB 111/17

DRsp Nr. 2018/18670

Feststellung eines Grades der Behinderung und Voraussetzungen des Merkzeichens aG Bemessung des GdB als tatrichterliche Aufgabe Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben der Gesellschaft Erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung

1. Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe und für die Entscheidung ist ausschließlich ärztliches Fachwissen heranzuziehen.2. Für die Bemessung von Einzel-GdB und Gesamt-GdB sind die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben der Gesellschaft entscheidend.3. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ist anzunehmen, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, insbesondere wenn schwerbehinderte Menschen auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1;