Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen einen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 29.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2019 und begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 13.7.2015.
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