LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2017
L 10 SB 410/16
Normen:
SGB V § 69 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 1221/13

Feststellung eines Grades der BehinderungVorliegen mehrerer ärztlicher Sachverständigengutachten desselben FachgebietsKeine weitere Sachaufklärung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen L 10 SB 410/16

DRsp Nr. 2017/11694

Feststellung eines Grades der Behinderung Vorliegen mehrerer ärztlicher Sachverständigengutachten desselben Fachgebiets Keine weitere Sachaufklärung

Liegen bereits ärztliche Sachverständigengutachten desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, so bedarf es in der Regel keiner weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung, es sei denn, die vorliegenden Gutachten wiesen schwere Mängel auf.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 225 EUR Gerichtskosten. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).