I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.03.2021 wird zurückgewiesen.
II. Die am 20.02.2023 erhobenen Klagen werden abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Ablehnung des Merkzeichens RF und macht zusätzlich einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 90 statt 80 und der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B und H geltend.
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