LSG Bayern - Beschluss vom 28.06.2023
L 2 SB 67/21
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 5; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SB 564/20

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung und Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B und H

LSG Bayern, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen L 2 SB 67/21

DRsp Nr. 2024/69

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung und Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B und H

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.03.2021 wird zurückgewiesen.

II. Die am 20.02.2023 erhobenen Klagen werden abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 5; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Ablehnung des Merkzeichens RF und macht zusätzlich einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 90 statt 80 und der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B und H geltend.