Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.06.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr. W. eingeholten Gutachtens vom 13.08.2018 sowie die der Klägerin in diesem Zusammenhang angefallenen baren und unbaren Auslagen werden nicht auf die Staatskasse übernommen.
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