LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.11.2018
L 8 SB 3021/17
Normen:
SGB X § 44 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 3383/16

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungFeststellung einer SchwerbehinderteneigenschaftFestlegung eines Gesamt GdB

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen L 8 SB 3021/17

DRsp Nr. 2018/18036

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Festlegung eines Gesamt GdB

1. Ein Gesamt GdB ist unter Beachtung der VersMedV einschließlich der VG in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden.2. Zu prüfen ist, wie die einzelnen Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Behinderungen in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß erreichen, das eine Schwerbehinderung bedingt.3. Für die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft ist auf Behinderungen anzustellen, für die im Tabellenteil ein Wert von 50 - oder ein anderer Wert - fest vorgegeben ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.06.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr. W. eingeholten Gutachtens vom 13.08.2018 sowie die der Klägerin in diesem Zusammenhang angefallenen baren und unbaren Auslagen werden nicht auf die Staatskasse übernommen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem ().