LSG Hessen - Urteil vom 12.12.2016
L 3 SB 32/15
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 130/13

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungWesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen VerhältnisseVeränderung des Gesamtgrades der Behinderung

LSG Hessen, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen L 3 SB 32/15

DRsp Nr. 2017/4682

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. 2. Im Schwerbehindertenrecht liegt eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, wenn sich der Gesamtgrad der Behinderung um wenigstens 10 verändert oder wenn sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Nachteilsausgleichs ändern.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger streitet um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).

Bei dem 1953 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2008 einen GdB von 70 sowie eine erhebliche Gehbehinderung (Nachteilsausgleich "G") fest. Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte er dabei folgende Gesundheitsstörungen: