LSG Bayern - Urteil vom 06.09.2018
L 14 R 698/17
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 6 S. 1; SGB VI § 49 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 869/16

Feststellung eines rückwirkenden TodestagesHeranziehung neuen Rechts auch für Zeiten vor seiner Geltung

LSG Bayern, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen L 14 R 698/17

DRsp Nr. 2019/417

Feststellung eines rückwirkenden Todestages Heranziehung neuen Rechts auch für Zeiten vor seiner Geltung

1. Zur Festellung des Todeszeitpunktes einer Verschollenen und Einstellung der Altersrente.2. § 300 Abs. 1 SGB VI erlaubt die Feststellung des mutmaßlichen Todeszeitpunkts auch mit Wirkung vor dem Inkrafttreten des § 102 Abs. 6 SGB VI.

1. Die Wirkung des § 102 Abs. 6 SGB VI ("Einstellung der Rente") tritt erst mit dem Ablauf des Monats ein, in dem der Verschollene als verstorben gilt.2. Neues Recht ist grundsätzlich immer dann und in vollem Umfang auch für Zeiten vor seiner Geltung heranzuziehen, wenn nach dem Inkrafttreten eine rentenversicherungsrechtliche Entscheidung zu treffen ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22.09.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 6 S. 1; SGB VI § 49 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines rückwirkenden Todestages für die seit dem 04.10.2008 vermisste Klägerin mit der Folge des Wegfalls ihrer Altersrente ab November 2008.