LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2017
L 18 R 669/16
Normen:
SGG § 156 Abs. 3 S. 1; BGB § 119; BGB § 123;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1651/14

Feststellung rentenrechtlich erheblicher Daten in einem VormerkungsverfahrenZurücknahme einer BerufungFehlende Anfechtbarkeit einer gestaltenden Prozesshandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen L 18 R 669/16

DRsp Nr. 2018/18043

Feststellung rentenrechtlich erheblicher Daten in einem Vormerkungsverfahren Zurücknahme einer Berufung Fehlende Anfechtbarkeit einer gestaltenden Prozesshandlung

1. Eine Berufungsrücknahme ist - wie Willenserklärungen generell - nicht frei widerruflich und kann auch nicht entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden. 2. Es handelt sich insoweit um eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des BGB über die Anfechtung von Willenserklärungen regelmäßig nicht anwendbar sind.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Berufungsanträge zu Nr. 3) - 5) durch Zurücknahme der Berufung teilweise erledigt ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 156 Abs. 3 S. 1; BGB § 119; BGB § 123;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung rentenrechtlich erheblicher Daten in einem Vormerkungsverfahren.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.