LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2012
L 8 R 110/11
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 2 Nr. 3; ArEV § 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB IV § 14; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 571/09

Feststellung von Arbeitsentgelten als Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz; Prüfung der Steuerpflicht von Zulagen und Zuschüssen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 8 R 110/11

DRsp Nr. 2013/3050

Feststellung von Arbeitsentgelten als Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz; Prüfung der Steuerpflicht von Zulagen und Zuschüssen

Bei der Beantwortung der Frage, ob für in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR erzielte Zulagen und Zuschüsse, die grundsätzlich dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB 4 unterfallen, Steuerpflicht bestand, ist auf das am 01. August 1991 in der Bundesrepublik Deutschland geltende Steuerrecht abzustellen (Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007, Az. B 4 Rs 4/06 R).

Bei der Beantwortung der Frage, ob für in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR erzielte Zulagen und Zuschüsse, die grundsätzlich dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV unterfallen, Steuerpflicht bestand, ist auf das am 1.8.1991 in der Bundesrepublik Deutschland geltende Steuerrecht abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung und die Klage des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2009 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 12. Juni 1998 ab 1. September 2008 teilweise zurückzunehmen und als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte