LSG Thüringen - Urteil vom 30.10.2012
L 6 R 993/09
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 1525/06

Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Automatisierungsanlagen Cottbus; Verfassungsmäßigkeit

LSG Thüringen, Urteil vom 30.10.2012 - Aktenzeichen L 6 R 993/09

DRsp Nr. 2013/2858

Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Automatisierungsanlagen Cottbus; Verfassungsmäßigkeit

1. Der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus war auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb. Im Vordergrund seiner Tätigkeit stand nicht die Massenproduktion von Einzelteilen sondern die ingenieurtechnische Tätigkeit. 2. Der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt nicht vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: