LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.09.2023
L 15 U 411/21
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 108/17

Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls; Ermittlung der objektiven - naturwissenschaftlichen - Verursachung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen L 15 U 411/21

DRsp Nr. 2024/2188

Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls; Ermittlung der objektiven - naturwissenschaftlichen - Verursachung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.07.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt noch die Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 07.02.2012.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 07.02.2012 einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner Beschäftigung bei der F. AG aus einer Höhe von ca. drei Metern von einer Anlegeleiter stürzte und mit dem Gesäß und der linken Seite aufschlug. Der Durchgangsarzt O. erhob folgenden Befund: "Pat. ansprechbar, orientiert zu Zeit u. Ort. Pat. gibt heftige Schmerzen im Bereich der li. Hüfte an. Thorax stabil. Becken stabil. Keine Bauchschmerzen. Keine äußeren Verletzungszeichen. Schmerzen im Bereich der li. Schulter, Schulter frei beweglich. Puls peripher vorhanden. Keine Sensibilitätsstörungen. Keine motorischen Störungen der Gliedmaßen". Die angefertigte Röntgenaufnahme des Beckens und der linken Hüfte mit Oberschenkel zeigte eine Oberschenkelhalsfraktur links (Durchgangsarztbericht vom 07.02.2012).