LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.12.2013
L 7 VU 3/06
Normen:
BVG § 30 Abs. 2; BVG § 31 Abs. 1; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; StrRehaG § 21 Abs. 5 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VH 36/01

Feststellung von Schädigungsfolgen und einer Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz im sozialen Entschädigungsrecht; Festsetzung des GdS bei Schlafstörung mit Albträumen; Keine Erhöhung aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 7 VU 3/06

DRsp Nr. 2014/7057

Feststellung von Schädigungsfolgen und einer Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz im sozialen Entschädigungsrecht; Festsetzung des GdS bei Schlafstörung mit Albträumen; Keine Erhöhung aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit

1. Eine nach dem StrRehaG als Schädigungsfolge anerkannte Schlafstörung mit Albträumen rechtfertigt keinen rentenberechtigenden GdS von mindestens 25 vH, sofern keine damit verbundenen weiteren Einschränkungen (zB verminderte Leistungsfähigkeit am Tag, Notwendigkeit von Ruhepausen am Tag) vorliegen und keine ärztliche Behandlung erfolgt. 2. Eine Erhöhung des GdS kann auch nicht wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG erfolgen, wenn nach der Haft eine zuvor begonnene Ausbildung wieder aufgenommen und die Abschlussprüfung bestanden wird sowie weitere berufliche Ausbildungungen bzw Qualifikationen erworben werden können.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 2; BVG § 31 Abs. 1; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; StrRehaG § 21 Abs. 5 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob beim Kläger weitere Schädigungsfolgen festzustellen sind und eine Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) zu gewähren ist.