LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.09.2017
L 10 VE 25/14
Normen:
KOVVfG § 15; OEG § 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VG 9/09

Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von BeschädigtenrenteBegriff des tätlichen AngriffsReine Bedrohungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen L 10 VE 25/14

DRsp Nr. 2019/4347

Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenrente Begriff des tätlichen Angriffs Reine Bedrohungen

1. Ein tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts kann nur angenommen werden, wenn der Täter direkt physisch auf das Opfer eingewirkt hat. 2. Reine Bedrohungen oder psychische Einwirkungen sind kein tätlicher Angriff, weil es nicht zu einer körperlichen Einwirkung auf das Opfer gekommen ist.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KOVVfG § 15; OEG § 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Schädigungsfolgen sowie um die Gewährung von Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).