BSG - Urteil vom 16.12.2014
B 9 V 6/13 R
Normen:
SGG § 103; SGG § 116; SGG § 41; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil C Nr. 1 Buchst. b; VwRehaG § 1; VwRehaG § 12; VwRehaG § 16; VwRehaG § 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VU 15/09
SG Cottbus, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 VG 202/05

Feststellung von Schädigungsfolgen und Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgrund rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR; Kein Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis der Verfolgung und der gesundheitlichen Erstschädigung bei mehreren Mitursachen

BSG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 9 V 6/13 R

DRsp Nr. 2015/6536

Feststellung von Schädigungsfolgen und Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgrund rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR; Kein Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis der Verfolgung und der gesundheitlichen Erstschädigung bei mehreren Mitursachen

Haben neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist im Recht der "SED-Unrechtsbereinigung" (Rehabilitierung) die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinn wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs - verglichen mit den übrigen Umständen in ihrer Gesamtheit - mindestens annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9 und vom 20.7.2005 - B 9a V 1/05 R).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 116; SGG § 41; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil C Nr. 1 Buchst. b; VwRehaG § 1; VwRehaG § 12; VwRehaG § 16; VwRehaG § 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung.