LSG Bayern - Urteil vom 16.11.2016
L 1 RS 5/14
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 196/14

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Anspruchsberechtigung bei Wohnsitznahme in Westberlin vor dem 30.6.1990

LSG Bayern, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen L 1 RS 5/14

DRsp Nr. 2017/1903

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Anspruchsberechtigung bei Wohnsitznahme in Westberlin vor dem 30.6.1990

Eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz kommt für einen Versicherten, der seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin West) bereits am 7. Oktober 1989 genommen hat, über keine Versorgungszusage und keine positive Rehabilitierungsentscheidung verfügt, auch dann nicht in Betracht, wenn er von seinem letzten Arbeitgeber in der ehemaligen DDR unbezahlt von der Arbeit freigestellt worden ist.

1. Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus. 2. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist.