Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2008 wird abgewiesen. Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum
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