LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2008
L 8 R 1721/05
Normen:
AÜG § 1; AÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RA 4751/03

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Rationalisierung Konfektion Berlin

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2008 - Aktenzeichen L 8 R 1721/05

DRsp Nr. 2009/1242

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Rationalisierung Konfektion Berlin

Der VEB Rationalisierung Konfektion Berlin erfüllte nicht die betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit seiner Beschäftigten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2008 wird abgewiesen. Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1; AÜG § 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) für die Zeit vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1983.