LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.12.2013
L 1 RS 46/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1159/10

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Nachrichtenanlagenbau Leipzig

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen L 1 RS 46/12

DRsp Nr. 2014/4739

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Nachrichtenanlagenbau Leipzig

Der VEB Nachrichtenanlagenbau Leipzig war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb im Sinne eines Betriebes des Post- und Fernmeldewesens. Als gleichgestellte Betriebe in diesem Sinne kamen nur Firmen in Betracht, die der Deutschen Post zuzuordnen waren. Diese waren in der Anlage zu § 8 des Statuts der Deutschen Post vom 19. April 1976 festgelegt (GBl. DDR I, S. 274).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.