LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2012
L 12 R 711/08
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2343/05

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch Montagebetriebe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 12 R 711/08

DRsp Nr. 2013/5450

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch Montagebetriebe

Ein volkseigener Betrieb, dessen Hauptzweck der auftragsbezogene Absatz von Signal- und Sicherungsanlagen für den schienengebundenen Verkehr war und in dem die serielle Fertigung bestimmter Güter in diesem Zusammenhang nur dienende Funktion für die Auftragserteilung hatte, gehörte nicht zu den Produktionsbetrieben i.S.d. Zusatzversorgungssystems für die sog. technische Intelligenz in der DDR.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.