LSG Bayern - Urteil vom 03.06.2016
L 1 RS 3/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 1 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1-2; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG § 8 Abs. 5 S. 2; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GmbHG § 75; SpTrUG § 12 Abs. 1; SpTrUG § 12 Abs. 2; TreuhG § 11;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 882/12

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen nach der Privatisierung eines volkseigenen Betriebes vor dem Stichtag 30.6.1990Rückwirkende Heilung eines ursprünglich unwirksamen Übergangs von Beschäftigungsverhältnissen durch Handelsregistereintragung

LSG Bayern, Urteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen L 1 RS 3/13

DRsp Nr. 2016/15218

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen nach der Privatisierung eines volkseigenen Betriebes vor dem Stichtag 30.6.1990 Rückwirkende Heilung eines ursprünglich unwirksamen Übergangs von Beschäftigungsverhältnissen durch Handelsregistereintragung

1. Die Umwandlungsverordnung vom 1.3.1990, GBl DDR I 1990, Nr. 14, 107, enthält keine Rechtsgrundlage für die Aufspaltung eines volkseigenen Betriebs (hier: VEB Elektronik Gera) in mehr als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Elektronicon GmbH und Brandenburgische Kondensatoren GmbH). 2. Mit der Eintragung der Elektronicon GmbH Gera in das Handelsregister am 27.6.1990 ist in Bezug auf deren Beschäftigte die rückwirkende Heilung des ursprünglich unwirksamen Übergangs der Beschäftigungsverhältnisse eingetreten.

1. Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus.