LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.11.2016
L 1 RS 18/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anlage 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 46 RS 130/12

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRUnerheblichkeit der Betriebsnummer für die Annahme eines Produktionsbetriebs im Sinne einer industriellen Serienproduktion

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 1 RS 18/15

DRsp Nr. 2017/12217

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Unerheblichkeit der Betriebsnummer für die Annahme eines Produktionsbetriebs im Sinne einer industriellen Serienproduktion

Der VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung O. ist kein Produktionsbetrieb der Industrie, der unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern im Sinne der Rechtsprechung des BSG zum Inhalt hatte.

Allein aus der Betriebsnummer lässt sich nicht die Annahme eines Produktionsbetriebs im Sinne einer industriellen Serienproduktion rechtfertigen. Deren Zuordnung im statistischen Betriebsregister kommt nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr, ob die industrielle Fertigung dem Betrieb das Gepräge gegeben hatte.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anlage 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der Zeiten vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).