LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.11.2016
L 1 RS 28/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG Anlage 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 RS 156/12

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch die Kreisbetriebe für Landtechnik Zerbst und KlötzeKeine Erfüllung der sachlichen Voraussetzung einer Ingenieurstätigkeit durch Lehrausbilder

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 1 RS 28/15

DRsp Nr. 2017/15842

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch die Kreisbetriebe für Landtechnik Zerbst und Klötze Keine Erfüllung der sachlichen Voraussetzung einer Ingenieurstätigkeit durch Lehrausbilder

1. Der KfL (Kreisbetrieb für Landtechnik) Zerbst und der KfL Klötze sind keine Produktionsbetriebe der Industrie im Sinne der Rechtsprechung des BSG. 2. Die Tätigkeit als Lehrausbilder für Lehrlinge ist keine Ingenieurstätigkeit.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG Anlage 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1972 und vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1986 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Der am ... 1947 geborene Kläger hatte am 5. Juli 1969 ein Fachschulstudium als Ingenieur für Landtechnik erfolgreich abgeschlossen. Am 18. Juli 1975 erfolgte die Anerkennung als Hochschulingenieur und am 11. März 1976 als Diplom-Ingenieur.