LSG Chemnitz - Urteil vom 21.08.2012
L 5 RS 88/10
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz - S 15 RS 69/09 - : 28.01.2010,

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/der Partei des Demokratischen Sozialismus der ehemaligen DDR in Form jährlicher Jahresendprämien

LSG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen L 5 RS 88/10

DRsp Nr. 2012/17795

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/der Partei des Demokratischen Sozialismus der ehemaligen DDR in Form jährlicher Jahresendprämien

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09 -).

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;