LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.08.2018
L 3 RS 9/16
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 2 Nr. 3; AGB DDR §§ 227 ff; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17; ArEV § 1; Einigungsvertrag Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 RS 88/12

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDRKeine Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen L 3 RS 9/16

DRsp Nr. 2018/17452

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR Keine Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt

Das Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV.

1. Verpflegungsgelder für Angehörige der Zollverwaltung in der ehemaligen DDR sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung waren. 2. Verpflegungsgeld war eine arbeitgeberseitige Zahlung, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen - nämlich die Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit die ständige Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung - darstellte. 3. Insoweit unterscheidet sich das an die Bediensteten der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld von dem Verpflegungsgeld, das die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR erhalten haben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 2 Nr. 3; AGB DDR §§ 227 ff; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17; ArEV § 1; Einigungsvertrag Art. 20 Abs. 1;