LSG Chemnitz - Urteil vom 07.08.2012
L 5 RS 439/10
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 RS 135/10

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der ehemaligen DDR in Form jährlicher Jahresendprämien

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen L 5 RS 439/10

DRsp Nr. 2012/16891

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der ehemaligen DDR in Form jährlicher Jahresendprämien

1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen. 2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.