LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.12.2013
L 1 R 387/11
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AGB-DDR § 117 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14; SGB VI § 256a Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 70/11

Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Jahresendprämien zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Glaubhaftmachung des Zuflusses durch Einträge im SED-Parteibuch

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen L 1 R 387/11

DRsp Nr. 2014/7058

Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Jahresendprämien zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Glaubhaftmachung des Zuflusses durch Einträge im SED-Parteibuch

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (so auch: LSG Sachsen, Urt v 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 - juris).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AGB-DDR § 117 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14; SGB VI § 256a Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Jahre von 1979 bis 1988 zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.