BVerwG - Beschluss vom 01.12.2003
6 P 11.03
Normen:
BPersVG § 9 § 107 ; BlnPersVG § 10 ; ZPO § 80 § 88 § 89 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 270
NZA-RR 2004, 389
ZBR 2004, 105
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 13.02
VG Berlin, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 61 A 20.02

Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung; Ausschlussfrist; Vollmachterteilung für Bedienstete des Arbeitgebers; Verhältnis von bundes- und landesrechtlicher Regelung

BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 6 P 11.03

DRsp Nr. 2004/125

Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung; Ausschlussfrist; Vollmachterteilung für Bedienstete des Arbeitgebers; Verhältnis von bundes- und landesrechtlicher Regelung

»Stellt ein Bediensteter des Arbeitgebers den Feststellungs- und Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, so wird die dort normierte Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entgegen § 89 Abs. 2 ZPO nur dann gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Vollmacht bei Gericht eingereicht wird, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist.«

Normenkette:

BPersVG § 9 § 107 ; BlnPersVG § 10 ; ZPO § 80 § 88 § 89 ;

Gründe:

I.