LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2003
15 Sa 92/02
Normen:
ZPO § 156 § 256 § 283 ; TVG § 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 138 § 138 Abs. 2 § 141 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 216/02

Feststellungsantrag bei Anspruch auf unverfallbare Versorgungsanwartschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 92/02

DRsp Nr. 2004/7486

Feststellungsantrag bei Anspruch auf unverfallbare Versorgungsanwartschaft

1. Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse wird nicht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet.2. Eine Regelung, nach der die Unverfallbarkeit für bestimmte Beendigungssachverhalte nicht eintreten soll, stellt einen Verstoß gegen das Unabdingbarkeitsgebot nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG dar; sie ist deshalb unzulässig und damit nichtig.3. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund führt nicht dazu, dass eine unverfallbar gewordene Versorgungszusage ersatzlos untergeht; allenfalls kann der Arbeitgeber berechtigt sein, die gegebene Versorgungszusage zu widerrufen, wenn der Anlass, der zur Kündigung geführt hat, hinreichend schwerwiegend war.4. Für einen Widerruf der Versorgungszusage reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen wurde.

Normenkette:

ZPO § 156 § 256 § 283 ; TVG § 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 138 § 138 Abs. 2 § 141 ;

Tatbestand: