Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 2012 geborene Kläger beantragte am 24. April 2013 bei der Beklagten, ihm ab dem 1. Januar 2014 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
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