OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2016
12 A 2145/14
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 158/14

Feststellungsbegehren eines Anspruchs auf frühkindliche Förderung durch das Angebot von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege; Darlegung eines berechtigten ideellen Interesses an einer Rehabilitierung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 12 A 2145/14

DRsp Nr. 2016/11890

Feststellungsbegehren eines Anspruchs auf frühkindliche Förderung durch das Angebot von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege; Darlegung eines berechtigten ideellen Interesses an einer Rehabilitierung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der am 2012 geborene Kläger beantragte am 24. April 2013 bei der Beklagten, ihm ab dem 1. Januar 2014 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.