LAG Thüringen - Beschluss vom 22.03.2023
4 TaBV 21/21
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 6/19

Feststellungsinteresse bei der Elementen-Feststellungsklage

LAG Thüringen, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 4 TaBV 21/21

DRsp Nr. 2023/6993

Feststellungsinteresse bei der Elementen-Feststellungsklage

Beschränkt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag dergestalt, dass mit einer Entscheidung hierüber nur eines von mehreren denkbaren Argumenten geklärt wäre, die im Rahmen von Verhandlungen (hier: Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG) eine Rolle spielen könnten, fehlt das Feststellungsinteresse. Denn die begehrte Feststellung führt nicht ansatzweise zur Erledigung und Vermeidung weiterer Auseinandersetzung über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 30.9.2021 - 5 BV 6/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag unzulässig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass er im Rahmen der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG bzw. im Rahmen einer hierzu abzuschließenden Vereinbarung mit dem Beteiligten zu 2) nicht an die vergaberechtlichen Verpflichtungen des Beteiligten zu 2) gebunden sei.

Der Antragsteller ist der beim Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat.