BAG - Urteil vom 15.12.2010
4 AZR 197/09
Normen:
TVG § 9; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der hessischen Metall- und Elektroindustrie (TV ERA-APF vom 22. Dezember 2003/17. Februar 2004) § 3; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der hessischen Metall- und Elektroindustrie (TV ERA-APF vom 22. Dezember 2003/17. Februar 2004) § 4; Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA-ETV vom 6. Juli 2004) § 7; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbR 2011, 352
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 675/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1663/07

Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG; Auslegung des Begriffs geringere betriebliche Kosten iSd. § 7 Abs. 7des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 [ERA-ETV]; Bemessung und Kompensation der geringeren betrieblichen Kosten

BAG, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 197/09

DRsp Nr. 2011/11444

Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG; Auslegung des Begriffs "geringere betriebliche Kosten" iSd. § 7 Abs. 7des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 [ERA-ETV]; Bemessung und Kompensation der geringeren betrieblichen Kosten

Orientierungssätze: 1. Bei einer Verbandsklage iSv. § 9 TVG ist das Feststellungsinteresse einer Tarifvertragspartei gem. § 256 Abs. 1 ZPO auch dann gegeben, wenn es um die Auslegung einer tariflichen Öffnungsklausel geht, die einer Umsetzung durch eine Betriebsvereinbarung bedarf. Die Klärung dieser Frage hat dann ua. Bedeutung für die Möglichkeit von Betriebsräten, den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu fordern. 2. Nach § 7 ERA-ETV sind die betrieblichen Kosten der ERA-Einführung dann kompensiert, wenn sie in ihrer tatsächlichen Höhe den von den Tarifvertragsparteien vorausgesetzten allgemeinen systembedingten Mehrkosten von 2,79 Prozent entsprechen.