LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2008
9/8 Sa 675/08
Normen:
ERA-ETV § 7 Abs. 2; ERA-ETV § 7 Abs. 5; ERA-ETV § 7 Abs. 6; ERA-ETV § 7 Abs. 7; TV ERA-APF § 4e;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1663/07

Zahlungen aus dem Anpassungsfonds bei Unterschreiten des betrieblichen Entgeltvolumens vor Einführung des Entgeltrahmenabkommens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 9/8 Sa 675/08

DRsp Nr. 2009/16946

Zahlungen aus dem Anpassungsfonds bei Unterschreiten des betrieblichen Entgeltvolumens vor Einführung des Entgeltrahmenabkommens

1. Eine Kompensation im Sinne von § 7 Abs. 5 und 7 ERA-ETV für den Fall von Minderkosten nach Ablauf der Tarifperiode findet erst statt, wenn das Entgeltvolumen vor der Einführung von ERA unterschritten wird. 2. Dabei sind die Tarifvertragsparteien sind von durchschnittlichen Mehrkosten von 2,79 % ausgegangen, die den Arbeitgeber nach Ablauf von fünf Jahren (sofern der Fonds nicht nach § 7 Abs. 6 ERA-ETV in Verbindung mit § 4 e TV ERA-Anpassungsfonds durch Überschreitungen von 2,79 % Mehrkosten verbraucht ist) durch Auszahlung an die Beschäftigten auch tatsächlich belasten werden; insofern handelt es sich nicht um "Einsparungen" im Sinne des § 7 Abs. 7 ERA-ETV, denn wenn das Unternehmen den Fonds nach fünf Jahren an die Beschäftigten auszuschütten hat, war es zwar für eventuelle Mehrkosten abgesichert, hat aber nichts gespart.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2008 - 11 Ca 1663/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ERA-ETV § 7 Abs. 2; ERA-ETV § 7 Abs. 5; ERA-ETV § 7 Abs. 6; ERA-ETV § 7 Abs. 7; TV ERA-APF § 4e;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifnorm.