LAG Hamm - Urteil vom 19.05.2021
3 Sa 1262/20
Normen:
TVöD § 12 Abs. 1; TVöD § 24; TVöD § 26 Abs. 1; TV EntgO Bund;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 181/20

Feststellungsinteresse bei EingruppierungsfeststellungklageKein Anspruch auf höhere Eingruppierung für Teamleiter Beihilfeangelegenheiten

LAG Hamm, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 1262/20

DRsp Nr. 2021/18064

Feststellungsinteresse bei Eingruppierungsfeststellungklage Kein Anspruch auf höhere Eingruppierung für Teamleiter Beihilfeangelegenheiten

Der Teamleiter Beihilfeangelegenheiten kann weder eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c noch in 10 der TV EntgO Bund verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine herausragende, verantwortungsvolle Tätigkeit nicht vorliegen; im Übrigen lassen die Darstellungen des Klägers hier einen Vergleich tatsächlich nicht zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 04.09.2020 - 4 Ca 181/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 12 Abs. 1; TVöD § 24; TVöD § 26 Abs. 1; TV EntgO Bund;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Die Kläger ist seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT sowie der diesen mit Wirkung ab dem 01.10.2005 ersetzende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/Bund) und der () Anwendung. Der Kläger erhielt zunächst eine Vergütung nach der VergGr. Vb der Anlage 1a zum . Zurzeit bezieht er eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil I der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).

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