LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2008
5 Sa 801/07
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 102/07

Feststellungsinteresse bei Kündigung in Erfüllung eines Teilvergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 801/07

DRsp Nr. 2009/3174

Feststellungsinteresse bei Kündigung in Erfüllung eines Teilvergleichs

1. Hat die Arbeitgeberin in Vollzug eines Teilvergleiches ein möglicherweise bestehendes Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt und hat der Arbeitnehmer diese Kündigung angenommen, ist ein möglicherweise zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis definitiv beendet; mit Vollzug des Teilvergleichs ist daher das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bezüglich des Arbeitsverhältnisses entfallen. 2. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn entgegen dem allgemeinen Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage aus dem jedenfalls beendeten Arbeitsverhältnis noch Ansprüche gegeben sind, die einer Bezifferung insgesamt oder jedenfalls derzeit nicht zugänglich sind.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich der Berufungsanträge Nr. 1 und 2 (Bekl. zu 2) zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.

3. Die Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger, die Beklagte zu 1) und die Beklagt zu 2) je zu 1/3 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: