LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2016
17 Sa 74/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1810/14

Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Produktionsübernahme durch GeneralbevollmächtigteWeiterbeschäftigungsanspruchs nach Obsiegen der Arbeitnehmerin im Rechtsstreit um Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 74/15

DRsp Nr. 2016/7246

Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Produktionsübernahme durch Generalbevollmächtigte Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Obsiegen der Arbeitnehmerin im Rechtsstreit um Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs

1. Ein Betriebsübergang iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs voraus. Der bisherige Betriebsinhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen, der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen.2. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt. Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen.3. Anwendung der in den Leitsätzen Ziff. 1 bis 2 wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11) im Einzelfall eines Betriebsführungsvertrages.