LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2015
4 Sa 128/15
Normen:
TV-SozSich § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 627/14

Feststellungsklage zum Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik DeutschlandUnerheblicher Einwand der Beklagten zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage wegen späterem Wegfalls der anspruchsbegründenden Tatsachen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 128/15

DRsp Nr. 2016/9107

Feststellungsklage zum Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Unerheblicher Einwand der Beklagten zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage wegen späterem Wegfalls der anspruchsbegründenden Tatsachen

1. Für die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend; es ist weder Aufgabe der klagenden Partei noch des entscheidenden Gerichts, etwaige zukünftig möglicherweise das Rechtsverhältnis beendende Ereignisse oder Bedingungen in den Klageantrag oder in den Urteilstenor aufzunehmen. 2. Die Beendigung der Rechtskraft kommt bei Entscheidungen mit Dauerwirkung dann in Betracht, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern; die Beklagte ist daher nicht daran gehindert, einen etwaigen, nach Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils infolge wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eintretenden Wegfall des Anspruchs der Klägerin in einem neuen Prozess (etwa im Wege einer negativen Feststellungsklage) geltend zu machen.

Tenor

I. II.